Mietbedingungen
Allgemeine Bedingungen für die Vermietung von Ferienhäusern
Artikel 1
Diese Allgemeinen Bedingungen regeln das Verhältnis zwischen dem Vermieter von möblierten Wohnungen, Immo Olivier Schepens BV, und den Mietern.
Artikel 2
Der Vertrag zwischen dem Vermieter und dem Immobilienmakler besteht aus einem Werkvertrag, d. h. aus der Vermietung und der Suche nach einem Mieter. Zu diesem Zweck darf das Immobilienbüro Schilder und Plakate anbringen, soweit dies nicht durch die Grundverordnung oder die Regeln der inneren Ordnung im Gebäude verboten ist. Sie umfasst auch folgende Aufgaben: Begrüßung des Mieters, Überprüfung der Zählerstände (für die angegebenen Zeiträume) für den Verbrauch von Wasser, Gas, Strom und Heizung. Die Aufgabe des Immobilienbüros umfasst weder die Erstellung und Überprüfung des Inventars noch die Feststellung einer Immobilie, es sei denn, es wurde ein gesonderter Vertrag mit gesonderter Vergütung abgeschlossen. Das Maklerbüro verpflichtet sich, die Mieter beim Ein- und Auszug zu begleiten und die Sauberkeit der Räumlichkeiten, offene Fenster, sichtbare Schäden usw. zu kontrollieren. Wird ein Mieter gefunden, fungiert das Maklerbüro auch als Beauftragter des Vermieters. Der Auftrag umfasst folgende Rechtshandlungen: Vermietung der Ferienwohnung, Übergabe und Rückgabe der Schlüssel der Ferienwohnung, Einzug des Mietzinses gemäß Artikel 7, Einzug der Kaution zur Deckung der Verpflichtungen des Mieters gemäß Artikel 8. Wenn das Amt den Namen des Vermieters nicht nennt, gelten die Vorschriften über die Provision.
Artikel 3
Die Abtretung an den Immobilienmakler ist exklusiv. Die Dauer des Alleinauftrags wird immer schriftlich festgelegt. Es handelt sich um die Zeiträume, die vom Amt für die Vermietung vorgesehen sind. Kommt es durch die Nachlässigkeit des Vermieters zu einer Doppelvermietung, hat der Mieter des Büros Vorrang. Wenn der Eigentümer oder seine Bekannten die Räumlichkeiten nicht verlassen wollen, muss der Eigentümer die zusätzlichen Kosten für die Suche nach einem anderen, mindestens ebenso komfortablen Mietobjekt sowie die Provision für das Büro tragen. Zahlt der Eigentümer diese nicht, werden sie vom nächsten Mietzeitraum abgezogen.
Artikel 4
Dem Vermieter ist es nicht gestattet, selbst oder durch einen Dritten mit dem vom Maklerbüro vorgestellten Mieter zu verhandeln, um während eines Zeitraums von 5 Jahren ab dem Ende des dem Maklerbüro erteilten Auftrags neue Mietverträge abzuschließen. Wenn er dies tut, bleibt die Provision für die eventuell abgeschlossenen Vermietungen fällig. Außerdem wird eine pauschale Entschädigung von 200 Euro gefordert.
Artikel 5
Das Immobilienbüro kann die Gegenstände reinigen, reparieren und ersetzen, die für die ungestörte und normale Nutzung der Immobilie erforderlich sind. Das Immobilienbüro kann diese Kosten von den dem Vermieter zustehenden Beträgen abziehen. Wenn die normale Nutzung der Immobilie nicht gewährleistet werden kann, kann das Immobilienbüro beschließen, den Mieter in eine andere Immobilie zu versetzen, ohne dem Vermieter Schadenersatz leisten zu müssen.
Artikel 6
Das Immobilienbüro überweist die Mietgebühren innerhalb von 21 Kalendertagen nach Ende der Mietzeit an den Vermieter.
Artikel 7
Das Ferienhaus kann nur gegen Zahlung einer Kaution reserviert werden. Diese Vorauszahlung beläuft sich auf 50% des Gesamtmietpreises und muss innerhalb einer Woche nach der Reservierung bezahlt werden. Der Restbetrag des Mietpreises und der Nebenkosten muss 15 Tage vor Mietbeginn per Überweisung oder am Tag des Mietbeginns in bar bezahlt werden.
Artikel 8
Eine Kaution muss ebenfalls am vorgesehenen Zahlungstermin gezahlt werden. Die Kaution wird innerhalb von 21 Kalendertagen nach Verlassen der Räumlichkeiten und nach Überprüfung durch einen Mitarbeiter des Büros zurückerstattet. Stellt sich im Nachhinein heraus, dass während des Mietzeitraums ein Schaden entstanden ist, kann die Entschädigung für diesen Schaden vom Mieter zurückgefordert werden. Dies ist bis zu 2 Monate nach Ablauf des Mietzeitraums möglich. Das Büro kann nicht für Schäden verantwortlich gemacht werden, die vom Mieter verursacht werden.
Artikel 9
Der Mieter hat keinen Anspruch auf Entschädigung (weder Vorschuss, noch Ertragsdifferenz, noch Provision), wenn das gemietete Objekt aufgrund des Todes eines Familienmitglieds nicht bewohnt werden kann. Dies gilt auch, wenn der Mieter oder ein Familienmitglied plötzlich schwer erkrankt. Letzteres wird durch eine schriftliche Bestätigung eines Facharztes bestätigt (ein Allgemeinmediziner wird nicht akzeptiert). Das Amt hat das Recht, die gezahlte Miete zu verlangen oder einzubehalten. Im Falle des Todes des Mieters sind die Erben nicht zur Zahlung verpflichtet. Wenn der Mieter aus irgendeinem Grund, auch ohne Grund, kündigt, kann das Amt nur den Mieter verantwortlich machen. Das Amt kann nicht für Mietausfälle verantwortlich gemacht werden und haftet nicht für etwaige Entschädigungen.
Im Falle einer Stornierung oder wenn der Mieter den Restbetrag nicht rechtzeitig bezahlt, ist das Immobilienbüro berechtigt, die Immobilie weiter zu vermieten. In diesem Fall muss der erste Mieter dem Maklerbüro die Differenz zwischen den Einnahmen und der Provision von 20% für die Wiedervermietung zahlen. Kann die Immobilie nicht weitervermietet werden, schuldet der Mieter dem Vermieter dennoch den vollen Restbetrag.
Der Mieter ist verpflichtet, eine eigene Reiserücktrittsversicherung für den Mietzeitraum abzuschließen.
Im Falle einer Kündigung verliert er die Vorauszahlung oder die gezahlte Miete
Artikel 10
Im Falle einer Doppelvermietung durch das Maklerbüro erstattet dieses dem Mieter die hinterlegten Beträge zuzüglich einer Pauschalentschädigung von 75,00 Euro.
Artikel 11
Der Mieter braucht die schriftliche Erlaubnis des Vermieters oder des Maklerbüros, um unterzuvermieten und Tiere ins Haus zu bringen. Stellt sich heraus, dass der Mieter trotz des Verbots ein Haustier mit in das Mietobjekt bringt, werden 100 € von der Mietkaution abgezogen.
Artikel 12
Der Mieter muss das gemietete Objekt wie ein guter Familienvater nutzen. Das bedeutet unter anderem, dass die Gegenstände, die den Hausrat ausmachen, nicht bewegt werden dürfen, dass die Hausordnung eingehalten werden muss, dass der Mieter bei der Abreise aufräumen muss (bei Nichterfüllung werden die Reinigungskosten von der Kaution abgezogen) und dass eventuelle Schäden sofort dem Immobilienbüro gemeldet werden müssen. Die Anzahl der Personen, die die Immobilie bewohnen dürfen, wird entweder durch die Anzahl der Betten oder durch eine formale Angabe bestimmt.
Artikel 13
Der Mieter muss eine Versicherung für das Mietobjekt gegen Feuer, Glasbruch und Wasserschäden abschließen. Dies kann mit seinem persönlichen Makler geschehen.
Artikel 14
In den Häusern, in denen ein Inventar vorhanden ist, ist der Mieter verpflichtet, dessen Richtigkeit zu überprüfen und seine Bemerkungen innerhalb von 24 Stunden schriftlich mitzuteilen. Das Gleiche gilt für die Sauberkeit der Unterkunft oder Bemerkungen über Schäden an Waren.
Artikel 15
Um eine Weitervermietung zu ermöglichen, darf der Mieter die Schilder und Plakate nicht entfernen und muss dem Maklerbüro täglich von 10 bis 12 Uhr und von 14 bis 18 Uhr ohne Termin die Besichtigung ermöglichen.
Artikel 16
Die Schlüssel können nur im Immobilienbüro während der Öffnungszeiten des Büros abgeholt und zurückgegeben werden. Die Mietdauer ist von 15 Uhr nachmittags (Anreisetag) bis 10 Uhr morgens (Abreisetag). Wenn nicht anders angegeben, nimmt die Agentur bei Ankunft und Abreise die Zähler für Wasser, Strom, Gas und/oder Heizung ab und zieht den Verbrauch von der Kaution ab.
Artikel 17
Haushaltswäsche, Bettlaken, Tischdecken und Küchenhandtücher werden nicht gestellt.
Artikel 18
Nach den Vorschriften ist jeder Einwohner verpflichtet, Müllsäcke bei der Gemeinde/Stadt zu kaufen. Diese können im Rathaus und in unserer Agentur zum offiziellen Preis erworben werden.
Artikel 19
Das Rauchen in der/den Ferienwohnung(en) ist strengstens verboten.
Artikel 20
Gemäß Artikel 30 des Obligationenrechts des IPI (Beroepsinstituut van Vastgoedmakelaars) erhöht der Immobilienmakler die vom Vermieter angegebene Miete um eine vom Mieter an den Immobilienmakler zu zahlende Provision.
Der Immobilienmakler muss in all seinen Ankündigungen und Veröffentlichungen stets unmissverständlich angeben, welche Dienstleistungen und Lieferungen im Preis, den der Mieter zu zahlen hat, enthalten sind.
Artikel 21
Die Zahlung eines Vorschusses bedeutet die bedingungslose Annahme der vorgenannten allgemeinen Geschäftsbedingungen.